(1) Die Verleihung des Landessportehrenzeichens an aktive Sportlerinnen und Sportler, die einer burgenländischen Sportorganisation angehören, erfolgt
1. | in Gold, wenn sie außergewöhnliche sportliche Leistungen bei internationalen Wettkämpfen, | |||||||||
2. | in Silber, wenn sie hervorragende sportliche Leistungen bei österreichischen Wettkämpfen und | |||||||||
3. | in Bronze, wenn sie besondere sportliche Leistungen bei burgenländischen Wettkämpfen erbrachten. |
(2) Die Verleihung des Landessportehrenzeichens an Mannschaften, die einer burgenländischen Sportorganisation angehören, erfolgt
1. | in Gold, wenn sie an Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften sowie Welt- und Europacupbewerben teilnahmen, | |||||||||
2. | in Silber, wenn sie auf nationaler Ebene in der obersten österreichischen Spielklasse die Plätze eins bis drei erreichten und | |||||||||
3. | in Bronze, wenn sie auf nationaler Ebene in der zweithöchsten Spielklasse den ersten Platz erreichten. |
(3) Die Verleihung des Landessportehrenzeichens an Funktionärinnen und Funktionäre von Sportvereinen oder Sportverbänden, die ihren Sitz im Burgenland haben, erfolgt
1. | in Gold, wenn sie mindestens 30 Jahre in einer Sportorganisation mit dem Sitz im Burgenland ehrenamtlich tätig waren und sich dabei außergewöhnliche Verdienste um das Sportwesen erworben haben, | |||||||||
2. | in Silber, wenn sie mindestens 20 Jahre in einer Sportorganisation mit dem Sitz im Burgenland ehrenamtlich tätig waren und sich dabei hervorragende Verdienste um das Sportwesen erworben haben und | |||||||||
3. | in Bronze, wenn sie mindestens 10 Jahre in einer Sportorganisation mit dem Sitz im Burgenland ehrenamtlich tätig waren und sich dabei hervorragende Verdienste um das Sportwesen erworben haben. |
(4) Bei außerordentlichen Leistungen und Verdiensten für das Sportwesen im Burgenland, kann von den Zeiterfordernissen einer Funktionärtätigkeit abgesehen werden.
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