§ 2 Bgld. LV 2004

Bgld. LV 2004 - Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

(1) Die Verleihung des Landessportehrenzeichens an aktive Sportlerinnen und Sportler, die einer burgenländischen Sportorganisation angehören, erfolgt

1.

in Gold, wenn sie außergewöhnliche sportliche Leistungen bei internationalen Wettkämpfen,

2.

in Silber, wenn sie hervorragende sportliche Leistungen bei österreichischen Wettkämpfen und

3.

in Bronze, wenn sie besondere sportliche Leistungen bei burgenländischen Wettkämpfen erbrachten.

(2) Die Verleihung des Landessportehrenzeichens an Mannschaften, die einer burgenländischen Sportorganisation angehören, erfolgt

1.

in Gold, wenn sie an Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften sowie Welt- und Europacupbewerben teilnahmen,

2.

in Silber, wenn sie auf nationaler Ebene in der obersten österreichischen Spielklasse die Plätze eins bis drei erreichten und

3.

in Bronze, wenn sie auf nationaler Ebene in der zweithöchsten Spielklasse den ersten Platz erreichten.

(3) Die Verleihung des Landessportehrenzeichens an Funktionärinnen und Funktionäre von Sportvereinen oder Sportverbänden, die ihren Sitz im Burgenland haben, erfolgt

1.

in Gold, wenn sie mindestens 30 Jahre in einer Sportorganisation mit dem Sitz im Burgenland ehrenamtlich tätig waren und sich dabei außergewöhnliche Verdienste um das Sportwesen erworben haben,

2.

in Silber, wenn sie mindestens 20 Jahre in einer Sportorganisation mit dem Sitz im Burgenland ehrenamtlich tätig waren und sich dabei hervorragende Verdienste um das Sportwesen erworben haben und

3.

in Bronze, wenn sie mindestens 10 Jahre in einer Sportorganisation mit dem Sitz im Burgenland ehrenamtlich tätig waren und sich dabei hervorragende Verdienste um das Sportwesen erworben haben.

(4) Bei außerordentlichen Leistungen und Verdiensten für das Sportwesen im Burgenland, kann von den Zeiterfordernissen einer Funktionärtätigkeit abgesehen werden.

In Kraft seit 10.02.2005 bis 31.12.9999
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