Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralwahlausschuß wahrgenommen werden.
In Kraft seit 30.09.1967 bis 31.12.9999
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