Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle.
In Kraft seit 30.09.1967 bis 31.12.9999
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