Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen.
In Kraft seit 30.09.1967 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 30 Bgld. LPW
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 Bgld. LPW selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 30 Bgld. LPW