Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
§ 1 gilt auch für Berufsschulen, an denen kein ständiger Stellvertreter des Leiters gemäß § 52 Abs. 11 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014, bestellt ist.
In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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