(1) Für den Fall, dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhindert ist, kann er nach Beratung in der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit der zuständigen Pflichtschulinspektorin oder dem zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen und dem Dienststellenausschuss für einen längstens zweimonatigen Zeitraum einen geeigneten Landeslehrer mit der Leitervertretung beauftragen. Er hat die Bildungsdirektion und den Dienststellenausschuss von einer derartigen Beauftragung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Falls kein Vertreter nach Abs. 1 beauftragt wird sowie im Falle der Verhinderung eines nach Abs. 1 beauftragten Vertreters erfolgt die Vertretung des Schulleiters durch den gemäß § 27 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014, vorgesehenen Landeslehrer.
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