(1) Für den Fall, dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhindert ist, kann er nach Beratung in der Schulkonferenz und im Einvernehmen mit der zuständigen Pflichtschulinspektorin oder dem zuständigen Pflichtschulinspektor für allgemein bildende Pflichtschulen und dem Dienststellenausschuss für einen längstens zweimonatigen Zeitraum einen geeigneten Landeslehrer mit der Leitervertretung beauftragen. Er hat die Bildungsdirektion und den Dienststellenausschuss von einer derartigen Beauftragung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Falls kein Vertreter nach Abs. 1 beauftragt wird sowie im Falle der Verhinderung eines nach Abs. 1 beauftragten Vertreters erfolgt die Vertretung des Schulleiters durch den gemäß § 27 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014, vorgesehenen Landeslehrer.
§ 1 gilt auch für Berufsschulen, an denen kein ständiger Stellvertreter des Leiters gemäß § 52 Abs. 11 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014, bestellt ist.
(1) Die Promulgationsklausel, §§ 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Gesetz vom 24. April 2003, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG) ausgeführt wird (Burgenländisches Landeslehrer-Dienstrechtsausführungsgesetz - Bgld. LDAG)
StF: LGBl. Nr. 45/2003 (XVIII. Gp. RV 524 AB 531)
Änderung
LGBl. Nr. 32/2014 (XX. Gp. IA 996 AB 1002)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat in Ausführung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 8/2014, beschlossen: