Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Durch die Errichtung des Geheges dürfen die Interessen der Jagd, insbesondere die jagdliche Nutzung, vorhandene Wildwechsel, Äsungsflächen und Einstände des Wildes nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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