Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.01.2025
Zur Fleischgewinnung ist nur Dam-, Rot-, Muffel- und Schwarzwild zugelassen.
In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 Bgld. JagdV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. JagdV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 Bgld. JagdV