§ 3 Bgld. JagdV Einfriedung der Gehege

Bgld. JagdV - Bgld. Jagdverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die Höhe der Einfriedung hat bei Dam-, Rot- und Muffelwild 2 m und bei Schwarzwild mindestens 1,50 m zu betragen, wobei bei Schwarzwildgehegen das Gitter 50 cm in die Erde versenkt sein muss.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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