§ 120 Bgld. JagdG 2004 Aufteilung der Kosten des Verfahrens

Bgld. JagdG 2004 - Bgld. Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener einer Vertretung, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen, hat die Partei zu tragen (Parteikosten).

(2) Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadenersatzansprüche erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:

1.

Wer zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet wird, hat - vorbehaltlich der Bestimmungen in Z 2 und 3 - diese Kosten zu tragen.

2.

Wird das Begehren der Anspruch erhebenden Partei gänzlich abgewiesen, so hat sie diese Kosten zu tragen, sofern die Gegnerin oder der Gegner nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt.

3.

Wird der den Anspruch erhebenden Partei ein Ersatz zuerkannt, der nicht höher ist als der bei dem Versuch einer gütlichen Vereinbarung oder eines Vergleiches von der Gegnerin oder vom Gegner fruchtlos angebotene Betrag, so ist ihr auf Verlangen der Gegnerin oder des Gegners der Ersatz dieser Kosten ganz oder zu einem angemessenen Teil aufzuerlegen.

(3) Wurde zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich gemäß § 118 Abs. 5 geschlossen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Schlichtungsorganes die ihm zukommenden Kosten des Schlichtungsverfahrens vorschussweise auszubezahlen.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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