Schäden, welche an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, an noch nicht eingebrachten Erzeugnissen oder an Haustieren durch aus Wildgehegen oder Gehegen gemäß § 3 Abs. 2 ausgebrochenem Wild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.
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