(1) Jagd- oder Wildschäden sind von der geschädigten Person binnen zwei Wochen - bei Wald binnen vier Wochen -, nachdem ihr der Schaden bekannt wurde, bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder deren oder dessen Bevollmächtigten nachweislich geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zu Stande, ist hierüber vorerst in einem Schlichtungsverfahren abzusprechen.
(2) Die geschädigte Person hat spätestens binnen drei Wochen ab Geltendmachung des Schadens ein örtlich und sachlich zuständiges Schlichtungsorgan nachweislich zu verständigen. Das Schlichtungsorgan hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung durch die Geschädigte oder den Geschädigten den Schaden zu besichtigen, einen Befund hierüber aufzunehmen und die Höhe des Schadens - ausgenommen im Falle des § 116 Abs. 2 - zu schätzen. Der Befund hat auch die ziffernmäßige Schadensforderung der oder des Geschädigten und das ziffernmäßige Angebot der oder des Jagdausübungsberechtigten zu enthalten. Zur Schadensermittlung hat er die geschädigte Person und die oder den Jagdausübungsberechtigten einzuladen.
(3) Unterlässt die geschädigte Person die rechtzeitige ziffernmäßige Geltendmachung des Schadens nach Abs. 1 und 2 oder die rechtzeitige Mitteilung des Erntezeitpunktes, so erlischt ihr Entschädigungsanspruch, sofern sie nicht nachzuweisen vermag, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches gehindert war. Nach Ablauf von sechs Monaten - bei Waldschäden von zwölf Monaten - nach Eintritt des Schadens kann ein Ersatz nicht mehr geltend gemacht werden.
(4) In den Fällen des § 116 Abs. 2 ist die Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, unmittelbar vor oder bei der Ernte festzustellen. Dazu hat die oder der Geschädigte das Schlichtungsorgan rechtzeitig spätestens eine Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt nachweislich zu verständigen.
(5) Schließen die geschädigte Person und die oder der Jagsausübungsberechtigte aufgrund der Schätzung des Schlichtungsorganes einen Vergleich über die Schadenshöhe und die Kostentragung (§ 120), so ist der Vergleich vom Schlichtungsorgan niederschriftlich festzuhalten. Der Vergleichsbetrag ist binnen vierzehn Tagen zu bezahlen. Der von den Parteien unterfertigte Vergleich stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2003, dar.
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