Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.
In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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