§ 112 Bgld. JagdG 2004 Schäden durch Wechselwild

Bgld. JagdG 2004 - Bgld. Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.

In Kraft seit 01.02.2005 bis 31.12.9999
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