Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Bgld. KAG 2000 (Bgld. HEMESK 2000) Fundstelle

Bgld. HEMESK 2000 - Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Bgld. KAG 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. September 2010, mit der die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 festgesetzt wird

StF: LGBl. Nr. 51/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 67 Abs. 3 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2009, wird verordnet:

In Kraft seit 14.09.2010 bis 31.12.9999
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