§ 2 Bgld. HEMESK 2000 (Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Bgld. KAG 2000), Inkrafttreten - JUSLINE Österreich
§ 2 Bgld. HEMESK 2000 Inkrafttreten
Bgld. HEMESK 2000 - Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Bgld. KAG 2000
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 14.09.2010 bis 31.12.9999
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