Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 Euro je begonnener Stunde. Ferner haben sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. September 2010, mit der die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 51/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 67 Abs. 3 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2009, wird verordnet: