§ 1 Bgld. HEMESK 2000 (Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Bgld. KAG 2000), Höhe der Entschädigung - JUSLINE Österreich
§ 1 Bgld. HEMESK 2000 Höhe der Entschädigung
Bgld. HEMESK 2000 - Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Bgld. KAG 2000
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 Euro je begonnener Stunde. Ferner haben sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen.
In Kraft seit 14.09.2010 bis 31.12.9999
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