(1) Dieses Gesetz tritt am 4. Oktober 1982 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 25. April 1924, betreffend die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 27 i. d.g.F. außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der §§ 28 D und 80 A des Gesetzes vom 25. April 1924, betreffend die Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 27 i. d.g.F. außer Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2005 treten mit Beginn der XIX. Gesetzgebungsperiode in Kraft.
(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 10, § 11 Abs. 4, §§ 13, 14 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 28a Abs. 1, § 29 Abs. 3, 4, 6, 6a, 7 und 9, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 6, § 31a Abs. 5, § 32 Abs. 2, die Überschrift zu § 34, § 34 Abs. 1, §§ 36, 40 Abs. 3 und 3a, § 45 Abs. 6, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 4, § 56 Abs. 5, 7 und 10, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 und 2, § 66 Abs. 2, § 67 Abs. 2, § 70 Abs. 6, § 73 Abs. 2 und 5, §§ 78 und 79 sowie die Überschrift zu § 84 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 64 Abs. 3 und § 69 Abs. 2, 4 und 5.
(6) Für das Inkrafttreten der durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2015 eingefügten oder neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. | § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft. | |||||||||
2. | § 8 tritt mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die XXI. Gesetzgebungsperiode in Kraft und ist erstmals bei der Wahl der Landesregierung für die XXI. Gesetzgebungsperiode anzuwenden. Die Wahl der Mitglieder der Landesregierung in der XX. Gesetzgebungsperiode ist nach den bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 5/2015 geltenden Bestimmungen durchzuführen. | |||||||||
3. | § 10 Abs. 3 und 6, § 17 Abs. 4 bis 6, § 20 Abs. 1, § 36, § 42 Abs. 6, § 53, § 71 Abs. 8, 9 und 10, § 74 Abs 1 und 4 sowie § 78 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. |
(7) Für das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2020 gilt Folgendes:
1. | die Änderungen des § 5, § 6 Abs. 2 und § 74 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Wahl des Landtages für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft und sind erstmals bei der Wahl der Präsidenten für die XXIII. Gesetzgebungsperiode des Landtages anzuwenden. | |||||||||
2. | § 10 Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Abweichend von § 10 Abs. 1 ist die Konstituierung eines Klubs für die XXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages nicht nur spätestens einen Monat vom Tag des ersten Zusammentritts des Landtages an gerechnet möglich, sondern zugleich auch binnen eines Monats ab der Kundmachung dieses Gesetzes LGBl. Nr. 43/2020. | |||||||||
3. | § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 6 und 9, § 14 Abs. 3, § 28 Abs. 2 und 3, § 28a, § 29 Abs. 5, § 31, § 35 Abs. 5, § 41 Abs. 1, § 51 Abs. 2a und 2b, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 3a, § 72 Abs. 1 und § 78 Abs. 4a treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |
(8) § 53 und Anlage 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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