§ 82 Bgld. GL Änderung der Geschäftsorndung

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2002 bis 31.12.9999

X. Ordnungsbestimmungen

Ordnungsbefugnisse des Präsidenten des Landtages

§ 82. (1) Der PräsidentDieses Gesetz kann im Zuge der Beratungen auch während der Rede eines zur Teilnahme an den Beratungen Berechtigten das Wort ergreifen.

(2) Sobald der Präsident zu sprechen beginnt, hat der Redner seine Rede solange zu unterbrechen, bis der Präsident seine Ausführungen beendet hat, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

(3) Abweichungen vom Gegenstand ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.

(4) Wurde einem Redner wegen Abweichung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag ohne Debatte beschließen, daß er den Redner dennoch hören will.

(5) Wenn jemand, der zur Teilnehme an den Beratungen des Landtages berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Präsident die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus. Im besonderen kann der Präsident die Rede unterbrechen und einem Redner nach dem dritten Ruf „zur Ordnung“ das Wort entziehen.

(6) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Beratungen des Landtages berechtigt ist, Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten auch am Schluß derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung ausgesprochen werden.

(7) Ein Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ kannnur auf Grund von jedem, der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigt ist, vom Präsidenten verlangtselbständigen Anträgen von Landtagsabgeordneten geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu unterziehen. Der Präsident entscheidet hierüber endgültigAusschuß hat schriftlich Bericht zu erstatten.

Stand vor dem 06.02.2002

In Kraft vom 04.10.1982 bis 06.02.2002

X. Ordnungsbestimmungen

Ordnungsbefugnisse des Präsidenten des Landtages

§ 82. (1) Der PräsidentDieses Gesetz kann im Zuge der Beratungen auch während der Rede eines zur Teilnahme an den Beratungen Berechtigten das Wort ergreifen.

(2) Sobald der Präsident zu sprechen beginnt, hat der Redner seine Rede solange zu unterbrechen, bis der Präsident seine Ausführungen beendet hat, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.

(3) Abweichungen vom Gegenstand ziehen den Ruf des Präsidenten „zur Sache“ nach sich. Nach dem dritten Ruf „zur Sache“ kann der Präsident dem Redner das Wort entziehen.

(4) Wurde einem Redner wegen Abweichung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Landtag ohne Debatte beschließen, daß er den Redner dennoch hören will.

(5) Wenn jemand, der zur Teilnehme an den Beratungen des Landtages berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Präsident die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus. Im besonderen kann der Präsident die Rede unterbrechen und einem Redner nach dem dritten Ruf „zur Ordnung“ das Wort entziehen.

(6) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Beratungen des Landtages berechtigt ist, Anlaß zum Ordnungsruf gegeben hat, kann dieser vom Präsidenten auch am Schluß derselben Sitzung oder am Beginn der nächsten Sitzung ausgesprochen werden.

(7) Ein Ruf „zur Sache“ oder „zur Ordnung“ kannnur auf Grund von jedem, der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigt ist, vom Präsidenten verlangtselbständigen Anträgen von Landtagsabgeordneten geändert werden. Solche Anträge sind nach Durchführung der ersten Lesung einer Ausschußberatung zu unterziehen. Der Präsident entscheidet hierüber endgültigAusschuß hat schriftlich Bericht zu erstatten.

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