§ 3 Bgld. ElWG 2006 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006 - Bgld. ElWG 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die diskriminierungsfreie Behandlung aller NetzzugangsberechtigtenKunden,

2.

der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit NetzzugangsberechtigtenNetzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht) nach Maßgabe dieses Gesetzes,

3.

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Versorgung mit elektrischer Energie oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur,

4.

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse, wie Haushaltskundinnen und Haushaltskunden unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 4 mit elektrischer Energie zu versorgen (Grundversorgung) und

2.

die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

Stand vor dem 23.07.2012

In Kraft vom 09.07.2009 bis 23.07.2012

(1) Den Netzbetreibern werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die diskriminierungsfreie Behandlung aller NetzzugangsberechtigtenKunden,

2.

der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit NetzzugangsberechtigtenNetzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht) nach Maßgabe dieses Gesetzes,

3.

die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Versorgung mit elektrischer Energie oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur,

4.

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse.

(2) Den Elektrizitätsunternehmen werden nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

1.

die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse, wie Haushaltskundinnen und Haushaltskunden unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 4 mit elektrischer Energie zu versorgen (Grundversorgung) und

2.

die Mitwirkung an Maßnahmen zur Beseitigung von Netzengpässen und an Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

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