Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
In Kraft seit 26.11.2024 bis 31.12.9999
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