Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. EG

Burgenländisches Ehrungsgesetz

Bgld. EG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz vom 12. März 2009, mit dem das Gesetz über Ehrungen durch das Land Burgenland und durch die Gemeinden (Burgenländisches Ehrungsgesetz) erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 36/2009 (XIX. Gp. IA 1054 AB 1079)

§ 1 Bgld. EG


Das Land Burgenland kann Personen anlässlich von bestimmten Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen sowie für besondere soziale Handlungen ehren.

§ 2 Bgld. EG


Aus den im § 1 genannten Anlässen dürfen nur Personen geehrt werden, die nicht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist.

§ 3 Bgld. EG


Die Gemeinden haben zum Zweck der im § 1 genannten Ehrungen an der Ermittlung der erforderlichen Daten mitzuwirken.

§ 4 Bgld. EG


Zum Zweck von Ehrungen im Sinne des § 1 durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen Daten zu ermitteln.

§ 5 Bgld. EG


Das Land Burgenland und die Gemeinden sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen dagegen schriftlich ausgesprochen haben.

§ 6 Bgld. EG


Aufgaben, die gemäß §§ 4 und 5 von den Gemeinden wahrgenommen werden, sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Burgenländisches Ehrungsgesetz (Bgld. EG) Fundstelle


Gesetz vom 12. März 2009, mit dem das Gesetz über Ehrungen durch das Land Burgenland und durch die Gemeinden (Burgenländisches Ehrungsgesetz) erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 36/2009 (XIX. Gp. IA 1054 AB 1079)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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