Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Zum Zweck von Ehrungen im Sinne des § 1 durch die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden berechtigt, die dafür erforderlichen Daten zu ermitteln.
In Kraft seit 06.05.2009 bis 31.12.9999
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