Art. 3 Bgld. AAG 2009

Bgld. AAG 2009 - Burgenländisches Abgabenanpassungsgesetz 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Das Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu § 183 und zu § 192:

„§ 183 Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 192 Inkrafttreten; Außerkrafttreten“

2. Im § 188 Abs. 5 wird die Wortfolge „die Bestimmungen der Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß“ durch die Wortfolge „die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009,“ ersetzt.

3. Die Überschrift des § 192 lautet:

„Inkrafttreten; Außerkrafttreten“

4. Dem § 192 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und des § 188 Abs. 5, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

In Kraft seit 27.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 3 Bgld. AAG 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 3 Bgld. AAG 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 3 Bgld. AAG 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 3 Bgld. AAG 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 3 Bgld. AAG 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. AAG 2009 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 2 Bgld. AAG 2009
Art. 4 Bgld. AAG 2009