(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) In Verfahren zur Vorschreibung von Beitragsleistungen gemäß § 16 Abs 2 oder 4, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits anhängig sind, haben die tatsächlichen Herstellungskosten weiterhin die Grundlage für die Berechnung der Beiträge zu bilden.
(3) Wenn die Vorschreibung der Beitragsleistungen gemäß § 16 Abs 2 oder 4 für Straßenherstellungen vor dem 1. Jänner 2000 auf der Grundlage durchschnittlicher Kosten zu erfolgen hat, verändert sich der je m² zu leistende Beitrag in dem Ausmaß, in dem der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt für das Jahr der Fertigstellung der Straßenherstellung verlautbarte Baupreisindex für den Straßenbau von dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich für das Jahr 2000 verlautbarten Indexwert abweicht. Erfolgte die Bauplatzerklärung nach dem Jahr der Fertigstellung der Straßenherstellung, ist für den Indexvergleich der Index für das Jahr der Bauplatzerklärung heranzuziehen.
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