(1) Die im Zeitpunkt des Inkraftretens dieses Gesetzes bestehenden, seinen Bestimmungen nicht entsprechenden Bauten werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt, soweit für sie die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind oder soweit sie nachweislich mehr als 30 Jahre bestehen. Auf Änderungen und Erweiterungen solcher Bauten finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
(2) Rechtskräftige Abteilungsbewilligungen und Bauplatzerklärungen gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an als Bauplatzerklärungen im Sinne der §§ 12 ff. auch dann, wenn sie inhaltlich nicht im Einklang mit diesen Bestimmungen stehen.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegenden rechtskräftigen Baubewilligungen werden durch die Bestimmungen des § 25 nicht berührt.
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