Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.11.2024
(1) Baubehörde im Sinne des Gesetzes ist der Bürgermeister.
(2) Die Zuständigkeit der Baubehörde (Abs. 1) ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
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