Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1) Baubehörde im Sinne des Gesetzes ist der Bürgermeister.
(2) Die Zuständigkeit der Baubehörde (Abs. 1) ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 26 BGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 BGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 26 BGG