§ 3 BergBV

BergBV - Bergbuchverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Das Tagebuch sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe, die Urkundensammlung und das Aktenlager können für das Bergbuch abgesondert geführt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung „BergB“ voranzusetzen.

In Kraft seit 25.09.1954 bis 31.12.9999
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