Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 2,
Zu jeder Bergbucheinlage sind Lagerungskarten (§§ 37, 45 und 135 des Berggesetzes 1975), für Liegenschaften Mappenblätter zu führen. Zu jeder Bergbucheinlage sind Lagerungskarten (Paragraphen 37,, 45 und 135 des Berggesetzes 1975), für Liegenschaften Mappenblätter zu führen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 BergBV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BergBV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 BergBV