Gesamte Rechtsvorschrift BergBV

Bergbuchverordnung

BergBV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 BergBV


Paragraph eins,

Das Bergbuch wird aus den Bergbucheinlagen gebildet, die entweder mit Zahlen oder in anderer Weise, wenn möglich unter Angabe des Namens des Betriebes (zum Beispiel „Eisenerzbergbau Höllenstein“) zu bezeichnen sind. Die Bergbucheinlagen bestehen aus dem Besitzstandsblatt, dem Eigentumsblatt und dem Lastenblatt.

§ 2 BergBV


Paragraph 2,

Zu jeder Bergbucheinlage sind Lagerungskarten (§§ 37, 45 und 135 des Berggesetzes 1975), für Liegenschaften Mappenblätter zu führen. Zu jeder Bergbucheinlage sind Lagerungskarten (Paragraphen 37,, 45 und 135 des Berggesetzes 1975), für Liegenschaften Mappenblätter zu führen.

§ 3 BergBV


Paragraph 3,

Das Tagebuch sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe, die Urkundensammlung und das Aktenlager können für das Bergbuch abgesondert geführt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung „BergB“ voranzusetzen.

§ 4 BergBV


Paragraph 4,

Die Verordnung vom 1. März 1930, BGBl. Nr. 76, über die innere Einrichtung und Führung des Bergbuches und die Verordnung vom 23. Jänner 1929, BGBl. Nr. 55, betreffend das Bergbuch für das Burgenland, werden aufgehoben. Die Verordnung vom 1. März 1930, Bundesgesetzblatt Nr. 76, über die innere Einrichtung und Führung des Bergbuches und die Verordnung vom 23. Jänner 1929, Bundesgesetzblatt Nr. 55, betreffend das Bergbuch für das Burgenland, werden aufgehoben.

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