Das Bergbuch wird aus den Bergbucheinlagen gebildet, die entweder mit Zahlen oder in anderer Weise, wenn möglich unter Angabe des Namens des Betriebes (zum Beispiel „Eisenerzbergbau Höllenstein“) zu bezeichnen sind. Die Bergbucheinlagen bestehen aus dem Besitzstandsblatt, dem Eigentumsblatt und dem Lastenblatt.
Zu jeder Bergbucheinlage sind Lagerungskarten (§§ 37, 45 und 135 des Berggesetzes 1975), für Liegenschaften Mappenblätter zu führen.
Das Tagebuch sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe, die Urkundensammlung und das Aktenlager können für das Bergbuch abgesondert geführt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung „BergB“ voranzusetzen.
Die Verordnung vom 1. März 1930, BGBl. Nr. 76, über die innere Einrichtung und Führung des Bergbuches und die Verordnung vom 23. Jänner 1929, BGBl. Nr. 55, betreffend das Bergbuch für das Burgenland, werden aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 25. August 1954 über die innere Einrichtung und Führung des Bergbuches (BergBV.).
StF: BGBl. Nr. 224/1954
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 6 Abs. 1, 13 und 67 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1930, des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes, RGBl. Nr. 95/1871, in Verbindung mit Art. I des Gesetzes über die Einführung eines Allgemeinen Grundbuchsgesetzes, RGBl. Nr. 95/1871, und des Art. VII der Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, wird verordnet:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.11.1988