§ 1 BergBV

BergBV - Bergbuchverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das Bergbuch wird aus den Bergbucheinlagen gebildet, die entweder mit Zahlen oder in anderer Weise, wenn möglich unter Angabe des Namens des Betriebes (zum Beispiel „Eisenerzbergbau Höllenstein“) zu bezeichnen sind. Die Bergbucheinlagen bestehen aus dem Besitzstandsblatt, dem Eigentumsblatt und dem Lastenblatt.

In Kraft seit 25.09.1954 bis 31.12.9999
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