Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen tritt mit dem im § 4 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.Die Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen tritt mit dem im Paragraph 4, vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
(2)Absatz 2Auf Betriebsanlagen gemäß § 5 sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen bis spätestens zu den im § 5 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.Auf Betriebsanlagen gemäß Paragraph 5, sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen bis spätestens zu den im Paragraph 5, genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.
In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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