§ 6 BDRV

BDRV - Benzindampf-Rückgewinnungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

 (1) Die Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen tritt mit dem im § 4 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.

(2) Auf Betriebsanlagen gemäß § 5 sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen bis spätestens zu den im § 5 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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