§ 5 BDRV

BDRV - Benzindampf-Rückgewinnungs-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

 (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 müssen dem § 3 in dem Zeitpunkt entsprechen, in dem wesentliche Änderungen der Lagerbehälter oder damit in Verbindung stehender Einrichtungen (wie beispielsweise Neuverlegung von Lagerbehältern und zugehörigen Rohrleitungen oder Installation von ab dem Inkrafttreten der Verordnung neu in Verkehr gebrachten Zapfsäulen) durchgeführt werden.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen, deren Jahresdurchsatz mehr als 3000 m3 Benzin beträgt, müssen dem § 3 bis spätestens 31. Dezember 2018 entsprechen.

(3) Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigten Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen müssen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem wesentliche Änderungen im Sinne des Abs. 1 durchgeführt werden, das vorhandene System zur Benzindampf-Rückgewinnung in Abständen von zwei Jahren im Sinne der Anlage zur Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, BGBl. Nr. 793/1992, prüfen lassen, es sei denn, im für die Betriebsanlage geltenden Bescheid ist eine kürzere Frist vorgeschrieben.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 BDRV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 BDRV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 BDRV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 BDRV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 BDRV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BDRV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 BDRV
§ 6 BDRV