(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 müssen dem § 3 in dem Zeitpunkt entsprechen, in dem wesentliche Änderungen der Lagerbehälter oder damit in Verbindung stehender Einrichtungen (wie beispielsweise Neuverlegung von Lagerbehältern und zugehörigen Rohrleitungen oder Installation von ab dem Inkrafttreten der Verordnung neu in Verkehr gebrachten Zapfsäulen) durchgeführt werden.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen, deren Jahresdurchsatz mehr als 3000 m3 Benzin beträgt, müssen dem § 3 bis spätestens 31. Dezember 2018 entsprechen.
(3) Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigten Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen müssen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem wesentliche Änderungen im Sinne des Abs. 1 durchgeführt werden, das vorhandene System zur Benzindampf-Rückgewinnung in Abständen von zwei Jahren im Sinne der Anlage zur Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, BGBl. Nr. 793/1992, prüfen lassen, es sei denn, im für die Betriebsanlage geltenden Bescheid ist eine kürzere Frist vorgeschrieben.
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