§ 1 BDRV Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 5 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 5, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen.
§ 2 BDRV Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2, Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer einsAutomatisches Überwachungssystem ist eine Einrichtung, die Funktionsstörungen am Benzindampf-Rückgewinnungssystem und des automatischen Überwachungssystems selbst feststellt, diese anzeigt und die Benzinabgabe an der betroffenen Zapfsäule automatisch unterbindet, wenn die Störung nicht binnen sieben Tagen behoben wird;
- 2.Ziffer 2Benzin ist Ottokraftstoff zum Betrieb von Kraftfahrzeugen;
- 3.Ziffer 3Benzindämpfe sind gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff verdunsten;
- 4.Ziffer 4Benzindampf-Rückgewinnungssystem ist eine Ausrüstung, durch die die bei Betankungsvorgängen von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Benzindämpfe in einen Lagerbehälter, in dem Benzin gelagert wird, zurückgeleitet werden;
- 5.Ziffer 5Benzindampfabscheidungseffizienz ist das Verhältnis der Menge der über das Benzindampf-Rückgewinnungssystem aufgefangenen Benzindämpfe zur Menge an Benzindämpfen, die ohne derartige Ausrüstung in die Atmosphäre entweichen würden, ausgedrückt als Prozentsatz;
- 6.Ziffer 6Benzindampf-/Benzinverhältnis ist das Verhältnis zwischen dem Volumen der das Benzindampf-Rückgewinnungssystem passierenden Benzindämpfe und dem Volumen des gezapften Benzins bei atmosphärischem Druck;
- 7.Ziffer 7Funktionsstörung des Benzindampf-Rückgewinnungssystems liegt vor, wenn die fortlaufende Bewertung der Betankungsvorgänge durch die automatische Überwachungseinrichtung ergibt, dass das Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Benzindampf-Luft-Gemisch und dem gezapften Benzin, gemittelt über die Dauer des Betankungsvorganges, bei zehn Betankungsvorgängen in Folge jeweils entweder 85% unterschreitet oder 115% überschreitet. In die Bewertung sind nur solche Betankungsvorgänge einzubeziehen, deren Dauer 20 sec oder mehr beträgt und bei denen der Benzinvolumenstrom 26 l/min oder mehr erreicht;
- 8.Ziffer 8Jahresdurchsatz ist die jährliche Gesamtmenge an Benzin, die aus beweglichen Behältnissen in die Lagerbehälter einer Tankstelle umgefüllt wird;
- 9.Ziffer 9Ottokraftstoffe sind Erdölderivate mit Zusätzen oder ohne Zusätze sowie Kraftstoffgemische mit vergleichbaren Eigenschaften, deren Dampfdruck (nach Reid) mindestens 27,6 Kilopascal beträgt, mit Ausnahme von verflüssigtem Erdölgas (LPG);
- 10.Ziffer 10Ständige Wohnräume sind Räume, die nicht nur der vorübergehenden Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen dienen;
- 11.Ziffer 11Tankstellen sind Anlagen zur Abgabe von Ottokraftstoff aus ortsfesten Lagerbehältern an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen.
§ 3 BDRV Technische Ausstattung
- (1)Absatz einsTankstellen müssen mit einem Benzindampf-Rückgewinnungssystem ausgestattet sein, welches unter definierten Prüfbedingungen nach dem Stand der Technik eine Benzindampfabscheidungseffizienz von mindestens 85% aufweist. Dies gilt nicht für Tankstellen, wenn ihr Jahresdurchsatz weniger als 100 m3 Benzin beträgt und sie nicht unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen gelegen sind, und nicht für Tankstellen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Herstellung und Auslieferung neuer Kraftfahrzeuge verwendet werden.
- (2)Absatz 2Bei Betrieb des Benzindampf-Rückgewinnungssystems muss gewährleistet sein, dass das Benzindampf-/Benzinverhältnis größer oder gleich 0,95 und kleiner oder gleich 1,05 ist.
- (3)Absatz 3Die Erfüllung des Abs. 1 ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers des Benzindampf-Rückgewinnungssystems nachzuweisen.Die Erfüllung des Absatz eins, ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers des Benzindampf-Rückgewinnungssystems nachzuweisen.
- (4)Absatz 4Das Benzindampf-Rückgewinnungssystem muss sachgemäß eingebaut sein und betrieben werden. Der Betriebsanlageninhaber hat dieses System nach Einbau und sodann mindestens einmal jährlich nach dem Stand der Technik (Messung des Benzindampf-/Benzinverhältnisses mit simuliertem oder tatsächlichem Benzindurchfluss) prüfen zu lassen. Bei Vorhandensein eines automatischen Überwachungssystems beträgt die Mindestfrist für die wiederkehrende Prüfung des Benzindampf-Rückgewinnungssystems drei Jahre.
- (5)Absatz 5Ein automatisches Überwachungssystem muss
- 1.Ziffer einsStörungen der Funktionsfähigkeit des Benzindampf-Rückgewinnungssystems automatisch feststellen und die festgestellten Störungen dem Tankstellenpersonal signalisieren,
- 2.Ziffer 2bei Störungen der Funktionsfähigkeit des Benzindampf-Rückgewinnungssystems, die dem Tankstellenpersonal länger als sieben Tage signalisiert werden, die Benzinabgabe automatisch unterbinden,
- 3.Ziffer 3Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit automatisch feststellen und dem Tankstellenpersonal signalisieren und
- 4.Ziffer 4bei Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit, die dem Tankstellenpersonal länger als sieben Tage signalisiert werden, die Benzinabgabe automatisch unterbinden.
- (6)Absatz 6Zur Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 4 und § 5 Abs. 3 sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:Zur Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz 3, sind im Rahmen ihrer Befugnisse heranzuziehen:
- 1.Ziffer einsakkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
- 2.Ziffer 2staatlich autorisierte Anstalten,
- 3.Ziffer 3Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes,
- 4.Ziffer 4Gewerbetreibende entsprechend ihrer Befugnis,sofern nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.
- (7)Absatz 7Das Benzindampf-Rückgewinnungssystem muss vom Betriebsanlageninhaber mindestens ein Mal monatlich auf augenscheinliche Mängel und Funktionsfähigkeit nachweislich geprüft werden. Darüber müssen Aufzeichnungen geführt werden, die in der Betriebsanlage mindestens drei Jahre derart aufbewahrt werden müssen, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden können.
- (8)Absatz 8Im Bereich der Zapfsäulen muss in geeigneter Weise (wie beispielsweise durch ein Schild oder einen Aufkleber) gut sichtbar auf das Vorhandensein des Benzindampf-Rückgewinnungssystems im Sinne des Abs. 1 hingewiesen sein.Im Bereich der Zapfsäulen muss in geeigneter Weise (wie beispielsweise durch ein Schild oder einen Aufkleber) gut sichtbar auf das Vorhandensein des Benzindampf-Rückgewinnungssystems im Sinne des Absatz eins, hingewiesen sein.
- (9)Absatz 9Tankstellen, deren Jahresdurchsatz mehr als 3000 m3 Benzin beträgt, müssen mit einem automatischen Überwachungssystem gemäß § 2 Z 1 ausgestattet sein.Tankstellen, deren Jahresdurchsatz mehr als 3000 m3 Benzin beträgt, müssen mit einem automatischen Überwachungssystem gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ausgestattet sein.
§ 5 BDRV Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 müssen dem § 3 in dem Zeitpunkt entsprechen, in dem wesentliche Änderungen der Lagerbehälter oder damit in Verbindung stehender Einrichtungen (wie beispielsweise Neuverlegung von Lagerbehältern und zugehörigen Rohrleitungen oder Installation von ab dem Inkrafttreten der Verordnung neu in Verkehr gebrachten Zapfsäulen) durchgeführt werden.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, müssen dem Paragraph 3, in dem Zeitpunkt entsprechen, in dem wesentliche Änderungen der Lagerbehälter oder damit in Verbindung stehender Einrichtungen (wie beispielsweise Neuverlegung von Lagerbehältern und zugehörigen Rohrleitungen oder Installation von ab dem Inkrafttreten der Verordnung neu in Verkehr gebrachten Zapfsäulen) durchgeführt werden.
- (2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen, deren Jahresdurchsatz mehr als 3000 m3 Benzin beträgt, müssen dem § 3 bis spätestens 31. Dezember 2018 entsprechen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigte Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen, deren Jahresdurchsatz mehr als 3000 m3 Benzin beträgt, müssen dem Paragraph 3 bis spätestens 31. Dezember 2018 entsprechen.
- (3)Absatz 3Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigten Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen müssen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem wesentliche Änderungen im Sinne des Abs. 1 durchgeführt werden, das vorhandene System zur Benzindampf-Rückgewinnung in Abständen von zwei Jahren im Sinne der Anlage zur Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, BGBl. Nr. 793/1992, prüfen lassen, es sei denn, im für die Betriebsanlage geltenden Bescheid ist eine kürzere Frist vorgeschrieben.Inhaber von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits genehmigten Betriebsanlagen zum Betrieb von Tankstellen müssen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem wesentliche Änderungen im Sinne des Absatz eins, durchgeführt werden, das vorhandene System zur Benzindampf-Rückgewinnung in Abständen von zwei Jahren im Sinne der Anlage zur Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen, Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1992,, prüfen lassen, es sei denn, im für die Betriebsanlage geltenden Bescheid ist eine kürzere Frist vorgeschrieben.
§ 6 BDRV Außerkrafttreten
- (1)Absatz einsDie Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen tritt mit dem im § 4 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.Die Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen tritt mit dem im Paragraph 4, vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
- (2)Absatz 2Auf Betriebsanlagen gemäß § 5 sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen bis spätestens zu den im § 5 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.Auf Betriebsanlagen gemäß Paragraph 5, sind die jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Verordnung über die Ausstattung von Tankstellen mit Gaspendelleitungen bis spätestens zu den im Paragraph 5, genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.
§ 8 BDRV Umsetzungshinweis
§ 8.Paragraph 8, Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/126/EG über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 36, umgesetzt. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/126/EG über Phase römisch II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 Sitzung 36, umgesetzt.