§ 2 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2002 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

STELLENPLAN

§ 2. (1) Der StellenplanErnennung ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung der Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisenbescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Beamte nur in der Art und Anzahl vorgesehen werdenAbweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn

1.

ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,

2.

die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und

3.

der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.

(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn

1.

der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder

2.

der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.

(4) Die Planstelle ist dem Beamten verliehen

1.

mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,

2.

wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.

(5) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sindErnennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfaßt.

Stand vor dem 28.05.2002

In Kraft vom 01.01.1998 bis 28.05.2002

2. Abschnitt

STELLENPLAN

§ 2. (1) Der StellenplanErnennung ist jener Teil des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, der durch die Festlegung der Planstellen die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach dienstrechtlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbewertung auszuweisenbescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Beamte nur in der Art und Anzahl vorgesehen werdenAbweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn

1.

ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,

2.

die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und

3.

der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.

(3) Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn

1.

der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder

2.

der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.

(4) Die Planstelle ist dem Beamten verliehen

1.

mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,

2.

wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.

(5) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sindErnennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfaßt.

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