§ 8 BBV

BBV - Baubemessungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Begriffsbestimmungen des § 2 und die Bestimmungen der §§ 3 bis 6 gelten auch für die entsprechenden Begriffe und die festgelegten Bemessungszahlen für das Maß der baulichen Nutzung in bestehenden Bebauungsplänen und Verordnungen nach § 31 Abs. 1 RPG, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurden.

(2) Bestehende Bebauungspläne und Verordnungen nach § 31 Abs. 1 RPG sind erforderlichenfalls bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Abs. 1 anzupassen.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Baubemessungsverordnung, LGBl.Nr. 32/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1998, Nr. 66/2004 und Nr. 53/2009, außer Kraft.

(4) Die Begriffsbestimmung des § 2 lit. h in der Fassung LGBl.Nr. 51/2016 und die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 4 lit. b bis d in der Fassung LGBl.Nr. 51/2016 gelten auch für die entsprechenden Begriffe und die festgelegten Bemessungszahlen für das Maß der baulichen Nutzung in bestehenden Bebauungsplänen und Verordnungen nach § 31 Abs. 1 RPG, die vor Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Baubemessungsverordnung, LGBl.Nr. 51/2016, erlassen wurden.

(5) Bestehende Bebauungspläne und Verordnungen nach § 31 Abs. 1 RPG sind erforderlichenfalls bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Baubemessungsverordnung, LGBl.Nr. 51/2016, den §§ 2 lit. h, 4 Abs. 2 und 6 Abs. 4 lit. b bis d in der Fassung LGBl.Nr. 51/2016 anzupassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2016

In Kraft seit 02.04.2016 bis 31.12.9999
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