§ 4 BBV

BBV - Baubemessungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Baunutzungszahl (BNZ) gibt das Verhältnis der zulässigen Gesamtgeschossfläche zur Nettogrundfläche nach folgender Formel an:

Baunutzungszahl = 100 x

Gesamtgeschossfläche

 

Nettogrundfläche

 

(BFZ = 100

GGF

 
 

 

NGF)

 

(2) Weist ein Gebäude ein Geschoss mit einer Geschosshöhe von mehr als 4,50 m oder mehrere Geschosse mit Geschosshöhen über 3,60 m auf, so ist nicht die Baunutzungszahl, sondern die Baumassenzahl anzuwenden; ist die Baumassenzahl nicht festgesetzt, so gilt das 3,6-fache der Baunutzungszahl als Baumassenzahl.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2016

In Kraft seit 02.04.2016 bis 31.12.9999
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