§ 126 BauV

Bauarbeiterschutzverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2014 bis 31.12.9999

(1) Sandstrahlen ist die Bearbeitung von Oberflächen von Bauteilen, bei der Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die Bauteile geschleudert werden.

(2) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als 2% Quarz enthalten, dürfen zum Strahlen nicht verwendet werden.

(3) Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer, sowie Arbeitnehmer, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen mit von der Umgebungsluft unabhängigen Atemschutzgeräten und mit Schutzanzügengeeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzkleidung) ausgestattet sein. Können derartige Atemschutzgeräte aus besonderen Gründen, wie bei beengten Platzverhältnissen, nicht getragen werden, sind den Arbeitnehmern Filtergeräte mit geeignetem Partikelfilter zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.04.2014

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2014

(1) Sandstrahlen ist die Bearbeitung von Oberflächen von Bauteilen, bei der Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die Bauteile geschleudert werden.

(2) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als 2% Quarz enthalten, dürfen zum Strahlen nicht verwendet werden.

(3) Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer, sowie Arbeitnehmer, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen mit von der Umgebungsluft unabhängigen Atemschutzgeräten und mit Schutzanzügengeeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzkleidung) ausgestattet sein. Können derartige Atemschutzgeräte aus besonderen Gründen, wie bei beengten Platzverhältnissen, nicht getragen werden, sind den Arbeitnehmern Filtergeräte mit geeignetem Partikelfilter zur Verfügung zu stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten