Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der bestimmte Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten ausgestellt werden, als nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignete Reisedokumente bezeichnet werden
StF: BGBl. II Nr. 263/2007
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten verordnet:
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