Gesamte Rechtsvorschrift BARV

Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten

BARV
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 BARV


Paragraph eins,

Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet: Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:

  1. 1.Ziffer einsReisepässe der Serie „S“ (gewöhnliche Reisepässe, Dienst- und Diplomatenpässe) der Republik Irak;
  2. 2.Ziffer 2Reisepässe der Gattung „Temporary Passport“ der Republik Südafrika.

§ 2 BARV


Paragraph 2,

Für Inhaber von in § 1 genannten Reisedokumenten, die Inhaber eines vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer noch nicht abgelaufenen Daueraufenthaltskarte sind, gilt das in Abs. 1 genannte Reisedokument bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreise- oder Aufenthaltstitels oder der Daueraufenthaltskarte als geeignetes Reisedokument. Für Inhaber von in Paragraph eins, genannten Reisedokumenten, die Inhaber eines vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer noch nicht abgelaufenen Daueraufenthaltskarte sind, gilt das in Absatz eins, genannte Reisedokument bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreise- oder Aufenthaltstitels oder der Daueraufenthaltskarte als geeignetes Reisedokument.

§ 3 BARV


Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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