Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet: Folgende Arten von Reisedokumenten, die von anderen als Vertragsstaaten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, FPG) ausgestellt werden, sind nicht für die Erfüllung der Passpflicht geeignet:
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