Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsFür Zwecke der Erhebung der Verbrauchsteuern sowie der Eingangs- und Ausgangsabgaben unterliegen Gebäude, Grundstücke, Betriebe, Transportmittel und Transportbehältnisse auch dann der Nachschau, wenn die Vermutung besteht, daß sich dort verbrauchsteuerpflichtige, eingangs- oder ausgangsabgabepflichtige, aber diesen Abgaben nicht unterzogene Gegenstände oder daraus hergestellte Waren befinden.
(2)Absatz 2Eine Nachschau ist ferner in allen Fällen zulässig, in denen durch die Verbrauchsteuervorschriften Gegenstände unter amtliche Aufsicht gestellt sind.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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