§ 118b BAO Multilaterale Risikobewertung

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Finanzamt für Großbetriebe kann gemeinsam mit ausländischen Steuerverwaltungen als leitende oder mitwirkende Steuerverwaltung an multilateralen Verfahren zur Bewertung grenzüberschreitender ertragsteuerlicher Risiken teilnehmen. Die Teilnahme als leitende Steuerverwaltung erfolgt auf Antrag eines Unternehmers mit Sitz in Österreich. Die Teilnahme als mitwirkende Steuerverwaltung erfolgt auf Einladung der leitenden ausländischen Steuerverwaltung.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag kann für einen oder mehrere Abgabepflichtige gestellt werden. Wird der Antrag für mehrere Abgabepflichtige gestellt, ist er vom obersten inländischen Unternehmer der Beteiligungskette zu stellen. Er hat sämtliche in das Verfahren einzubeziehende inländische Unternehmer und einen Vorschlag, welche ausländischen Steuerverwaltungen mitwirken und welche Risiken bewertet werden sollen, zu enthalten. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten inländischen Unternehmer zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung. Alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer haben eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c zu erteilen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der multilateralen Risikobewertung zur Kenntnis zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass die Antragstellung ausschließlich über FinanzOnline zulässig ist.Der Antrag kann für einen oder mehrere Abgabepflichtige gestellt werden. Wird der Antrag für mehrere Abgabepflichtige gestellt, ist er vom obersten inländischen Unternehmer der Beteiligungskette zu stellen. Er hat sämtliche in das Verfahren einzubeziehende inländische Unternehmer und einen Vorschlag, welche ausländischen Steuerverwaltungen mitwirken und welche Risiken bewertet werden sollen, zu enthalten. Er ist von den gesetzlichen Vertretern aller im Antrag angeführten inländischen Unternehmer zu bestätigen. Die letzte Bestätigung bestimmt den Zeitpunkt der Antragstellung. Alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer haben eine Zustimmung gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, zu erteilen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der multilateralen Risikobewertung zur Kenntnis zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass die Antragstellung ausschließlich über FinanzOnline zulässig ist.
  3. (3)Absatz 3Sämtliche im Antrag angeführten Unternehmer müssen in einem länderbezogenen Bericht gemäß § 2 Z 6 VPDG, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (§ 8 VPDG) oder eingegangen ist (§ 12 VPDG), angeführt sein. Über keinen im Antrag angeführten Unternehmer darf in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden sein.Sämtliche im Antrag angeführten Unternehmer müssen in einem länderbezogenen Bericht gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, VPDG, der für das zweitvorangegangene Wirtschaftsjahr übermittelt worden (Paragraph 8, VPDG) oder eingegangen ist (Paragraph 12, VPDG), angeführt sein. Über keinen im Antrag angeführten Unternehmer darf in den fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines in den letzten sieben Jahren vor der Antragstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehens rechtskräftig eine Strafe oder Verbandsgeldbuße verhängt worden sein.
  4. (4)Absatz 4Bei der Prüfung des Antrags ist die Eignung der einzubeziehenden Unternehmer für die multilaterale Risikobewertung zu beurteilen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie zu erwartende Kooperationsbereitschaft,
    2. 2.Ziffer 2deren wirtschaftliche Bedeutung in Österreich,
    3. 3.Ziffer 3ob ein Steuerkontrollsystem (§ 153b Abs. 6) eingerichtet ist,ob ein Steuerkontrollsystem (Paragraph 153 b, Absatz 6,) eingerichtet ist,
    4. 4.Ziffer 4die Kriterien des § 153c Abs. 2 Z 2 und 3,die Kriterien des Paragraph 153 c, Absatz 2, Ziffer 2 und 3,
    5. 5.Ziffer 5die Kapazitäten des Finanzamtes für Großbetriebe sowie
    6. 6.Ziffer 6die Anzahl teilnahmebereiter ausländischer Steuerverwaltungen.
  5. (5)Absatz 5Nach positivem Abschluss der Antragsprüfung ist der oberste Unternehmer der Beteiligungskette über die teilnahmebereiten ausländischen Steuerverwaltungen und den beabsichtigten Umfang der multilateralen Risikobewertung zu informieren. Er hat der Fortführung der multilateralen Risikobewertung innerhalb der gesetzten Frist zuzustimmen, ansonsten gilt der Antrag als zurückgenommen. Liegen dagegen die Voraussetzungen für die multilaterale Risikobewertung nicht vor, ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Die Kriterien der Abs. 3 und 4 sind bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer multilateralen Risikobewertung als mitwirkende Steuerverwaltung zu berücksichtigen. Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer eine Zustimmung gemäß § 48a Abs. 4 lit. c erteilt haben und die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kenntnis genommen haben.Die Kriterien der Absatz 3 und 4 sind bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer multilateralen Risikobewertung als mitwirkende Steuerverwaltung zu berücksichtigen. Eine Teilnahme ist nur möglich, wenn alle einzubeziehenden inländischen Unternehmer eine Zustimmung gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, erteilt haben und die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Kenntnis genommen haben.
  7. (7)Absatz 7Zum Abschluss der multilateralen Risikobewertung ist ein Risikobewertungsbericht aus der Sicht des Finanzamtes für Großbetriebe zu erstellen. Dieser hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie am Verfahren beteiligten Unternehmer und Steuerverwaltungen,
    2. 2.Ziffer 2die verfahrensgegenständlichen Risiken,
    3. 3.Ziffer 3die verfahrensrelevanten Zeiträume,
    4. 4.Ziffer 4die Bewertung der verfahrensgegenständlichen Risiken entweder als gering oder als nicht gering bzw. nicht bewertbar, sowie
    5. 5.Ziffer 5eine Aussage zur Bedeutung einer Einstufung als geringes Risiko.
  1. (8)Absatz 8Im Rahmen der multilateralen Risikobewertung erfolgte Offenlegungen verhindern weder eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) noch die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (§ 29 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958).Im Rahmen der multilateralen Risikobewertung erfolgte Offenlegungen verhindern weder eine spätere Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 303,) noch die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige (Paragraph 29, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,).
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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