Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsSoweit die Lehrlingsstellen Beihilfen gemäß § 19c vergeben, unterstehen sie der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und, soweit dies für die gesetzes- und richtlinienkonforme Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, auch dem Weisungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.Soweit die Lehrlingsstellen Beihilfen gemäß Paragraph 19 c, vergeben, unterstehen sie der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und, soweit dies für die gesetzes- und richtlinienkonforme Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, auch dem Weisungsrecht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2)Absatz 2Die Lehrlingsstellen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem gemäß § 31b eingerichteten Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.Die Lehrlingsstellen sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem gemäß Paragraph 31 b, eingerichteten Förderausschuss auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Bei der Ausübung der Aufsicht sind die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften zu prüfen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 10 Z 3, BGBl. I Nr. 185/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,)
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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