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§ 19d BAG (Berufsausbildungsgesetz), Aufsicht - JUSLINE Österreich
§ 19d BAG Aufsicht
BAG - Berufsausbildungsgesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 10 Z 3,
BGBl. I Nr. 185/2022
)
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BAG
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Paragrafennavigation
§ 15a BAG Ausbildungsübertritt
§ 15b BAG Bericht
§ 16 BAG Lehrzeugnis
§ 17 BAG Lehrlingseinkommen
§ 17a BAG Arbeitsverhinderung
§ 18 BAG Weiterbeschäftigung von ausgelernten Lehrlingen
§ 19 BAG Lehrlingsstellen
§ 19a BAG Ausbildungsberatung und Schiedsstelle
§ 19b BAG Festlegung von Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
§ 19c BAG Beihilfen für die betriebliche Ausbildung von Lehrlingen
§ 19d BAG Aufsicht
§ 19e BAG Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirkung der Beihilfen
§ 19f BAG Informationspflicht
§ 19g BAG Datenverarbeitung
§ 20 BAG Eintragung des Lehrvertrages
§ 21 BAG Lehrabschlußprüfung
§ 22 BAG Prüfungskommissionen für die Lehrabschlußprüfungen
§ 22a BAG Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung im Rahmen von Lehrabschlussprüfungen über vierjährige Lehrberufe
§ 23 BAG Zulassung zur Lehrabschlußprüfung
§ 24 BAG Prüfungsordnungen
§ 25 BAG Befangenheit der Mitglieder der Prüfungskommission und Prüfungsvorgang
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19c BAG
§ 19e BAG
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