Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsZur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der Ausschuss gemäß Art. 126d Abs. 2 einen ständigen Unterausschuss. Diesem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.Zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der Ausschuss gemäß Artikel 126 d, Absatz 2, einen ständigen Unterausschuss. Diesem Unterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.
(2)Absatz 2Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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