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Art. 52b. (1) Zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der AusschußAusschuss gemäß Art. 126d Abs. 2 einen ständigen UnterausschußUnterausschuss. Diesem Unterausschuß mußUnterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im HauptausschußHauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.
(2) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
Art. 52b. (1) Zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der AusschußAusschuss gemäß Art. 126d Abs. 2 einen ständigen UnterausschußUnterausschuss. Diesem Unterausschuß mußUnterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im HauptausschußHauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.
(2) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.