Art. 52b B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Art. 52b. (1) Zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der AusschußAusschuss gemäß Art. 126d Abs. 2 einen ständigen UnterausschußUnterausschuss. Diesem Unterausschuß mußUnterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im HauptausschußHauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2003

Art. 52b. (1) Zur Überprüfung eines bestimmten Vorganges in einer der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung wählt der AusschußAusschuss gemäß Art. 126d Abs. 2 einen ständigen UnterausschußUnterausschuss. Diesem Unterausschuß mußUnterausschuss muss mindestens ein Mitglied jeder im HauptausschußHauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören.

(2) Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

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