Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
1.Ziffer einseine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Art. 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;eine dem Artikel 126 a, erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Artikel 126 a, zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;
2.Ziffer 2dem Art. 127a Abs. 1 bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;dem Artikel 127 a, Absatz eins bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
3.Ziffer 3dem Art. 127a Abs. 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern.dem Artikel 127 a, Absatz 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)
In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
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