Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
(1)Absatz einsDer Präsident des Rechnungshofes wird im Falle seiner Verhinderung vom rangältesten Beamten des Rechnungshofes vertreten. Dies gilt auch, wenn das Amt des Präsidenten erledigt ist. Die Stellvertretung des Präsidenten des Rechnungshofes im Nationalrat wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates bestimmt.
(2)Absatz 2Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Art. 123 Abs. 1.Im Falle der Stellvertretung des Präsidenten gelten für den Stellvertreter die Bestimmungen des Artikel 123, Absatz eins,
In Kraft seit 31.01.1998 bis 31.12.9999
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