Art. 127c B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2012 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einseine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Art. 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;eine dem Artikel 126 a, erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Artikel 126 a, zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;
  2. 2.Ziffer 2dem Art. 127a Abs. 1 bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;dem Artikel 127 a, Absatz eins bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
  3. 3.Ziffer 3dem Art. 127a Abs. 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;.dem Artikel 127 a, Absatz 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;.
  4. 4.Ziffer 4dem Art. 127a Abs. 9 entsprechende Bestimmungen betreffend die Gemeindeverbände, wobei für die sinngemäße Anwendung des Art. 127a Abs. 1 bis 6 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000 und für die sinngemäße Anwendung des Art. 127a Abs. 7 und 8 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000 maßgeblich ist.dem Artikel 127 a, Absatz 9, entsprechende Bestimmungen betreffend die Gemeindeverbände, wobei für die sinngemäße Anwendung des Artikel 127 a, Absatz eins bis 6 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000 und für die sinngemäße Anwendung des Artikel 127 a, Absatz 7 und 8 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000 maßgeblich ist.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.01.2011 bis 30.06.2012
  1. 1.Ziffer einseine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Art. 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;eine dem Artikel 126 a, erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Artikel 126 a, zweiter Satz auch in diesem Fall gilt;
  2. 2.Ziffer 2dem Art. 127a Abs. 1 bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;dem Artikel 127 a, Absatz eins bis 6 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
  3. 3.Ziffer 3dem Art. 127a Abs. 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;.dem Artikel 127 a, Absatz 7 und 8 entsprechende Bestimmungen betreffend Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;.
  4. 4.Ziffer 4dem Art. 127a Abs. 9 entsprechende Bestimmungen betreffend die Gemeindeverbände, wobei für die sinngemäße Anwendung des Art. 127a Abs. 1 bis 6 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000 und für die sinngemäße Anwendung des Art. 127a Abs. 7 und 8 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000 maßgeblich ist.dem Artikel 127 a, Absatz 9, entsprechende Bestimmungen betreffend die Gemeindeverbände, wobei für die sinngemäße Anwendung des Artikel 127 a, Absatz eins bis 6 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von weniger als 10 000 und für die sinngemäße Anwendung des Artikel 127 a, Absatz 7 und 8 eine Gesamtzahl der Einwohner der verbandsangehörigen Gemeinden von mindestens 10 000 maßgeblich ist.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,)

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